Allgemeine Geschäftsbedingungen - Agility Equipment (AGB)
1. Allgemeines
1.1 Mit einer Bestellung akzeptieren Sie unsere nachfolgenden AGBs. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von 4p engineering gmbh (im Folgenden 4p engineering genannt) ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Nur die schriftliche Auftragsbestätigung ist verbindlich. Soweit 4p engineering keine Auftragsbestätigung gibt, dient die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Technische Unterlagen
2.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie in einer schriftlichen Vereinbarung oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert sind.
2.2 4p engineering behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besitz dieser Unterlagen berechtigt nicht zum Nachbau von Geräten, Komponenten oder von Teilen derselben.
3. Geheimhaltung
Jede Vertragspartei hat die Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse der andern Vertragspartei, die ihr zugänglich gemacht oder sonstwie bekannt werden, strikte geheim zu halten.
4. Preise
4.1 Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf den Internetseiten dargestellt wurden. Eine Korrektur offensichtlicher Irrtümer bleibt 4p engineering vorbehalten. Die angegebenen Preise verstehen sich in Schweizerfranken inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Die Preise verstehen sich ab Werk gemäss INCOTERMS, ohne Transportverpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3 Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis an 4p engineering zurückzuerstatten, falls 4p engineering hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Bei erfolgter Bestellung erhalten Sie von uns eine Rechnung, welche vor Auslieferung der Ware bezahlt werden muss. Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der gesamte vereinbarte Lieferpreis an 4p engineering bezahlt worden ist.
5.2 Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.
5.3 Die Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlungen auf Grund von Beanstandungen, Streitigkeiten oder nicht ausdrücklich anerkannter Ansprüche des Bestellers ist nicht zulässig.
6. Lieferinformationen
6.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Der Besteller ist verantwortlich für die Bereitstellung der vollständigen und korrekten Lieferadresse. Kann wegen nicht vollständiger bzw. fehlerhafter Adresse keine Zustellung erfolgen, so ist 4p engineering berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
6.2 4p engineering liefert solange der Vorrat reicht. Sollte ein Artikel nicht vorrätig sein, so wird der Besteller umgehend durch 4p engineering informiert. 4p engineering bleibt es vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Steht ein bestellter Artikel nicht mehr zur Verfügung behält sich 4p engineering die Nichtlieferung gegen Erstattung des Kaufpreises vor. Der Besteller wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
6.3 Die Lieferung erfolgt auf dem günstigsten Weg mit DHL (ehemals Deutsche Post AG) oder alternativen Paketdiensten. Bei großen Mengen, oder entsprechenden Dimensionen kann die Lieferung auch per Spedition erfolgen.
6.4 Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
6.5 Für Beförderungsprobleme übernimmt 4p engineering keine Haftung. Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden und nicht von 4p engineering zu vertreten sind, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Deren Beginn und Ende wird in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma kann nach dem Ermessen von 4p engineering bestimmt werden, sofern der Besteller keine ausdrücklichen Weisungen gibt.
6.6 Auf Wunsch des Käufers, kann nach Vereinbarung die Ware auch in CH-8498 in Gibswil abgeholt werden.
7. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
7.1 4p engineering wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
7.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb von 8 Tagen zu prüfen und 4p engineering eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
7.3 4p engineering hat die ihr gemäß Ziffer 7.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
7.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 8 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
8. Gewährleistung, Haftung für Mängel
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht anderslautend vereinbart. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und 4p engineering Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
8.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers beschränken sich bei Mängeln der gelieferten Sache nach Wahl von 4p engineering auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Gegenstandes, auf Nachbesserung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist oder auf Ausstellung einer Gutschrift.
8.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den schriftlichen Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8.4 Ausschluss von Haftung für Mängel. Von der Gewährleistung und Haftung von 4p engineering ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung/Reinigung, Mißachtung von Bedienungsanleitungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Mitteleinsatzes, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe.
8.5 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziffer 8.1 bis 8.4 ausdrücklich genannten.
9. Ausschluss weiterer Haftungen
Mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten sind weitere Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, insbesondere solche auf Kündigung oder auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Alle Haftungsausschlüsse gelten nur mit der Massgabe, dass 4p engineering oder seinen leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Im letztgenannten Falle haftet 4p engineering – ausser in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von 4p engineering oder seinen leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht, soweit eine ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Umfang der Haftung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer 8.3. Die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richtet sich im Fall von zugesicherten Eigenschaften ausschliesslich nach Ziffer 8.3.
10. Mindestfakturabetrag/Mindestbezugsmengen
Der Mindestwert pro Faktura beträgt CHF 30.-, bezogen auf den Netto-Warenwert, exkl. Porto, Verpackung und MWST. Die in den Verkaufsunterlagen definierten Mindestbezugsmengen gelten als verbindliche Mindestabnahmemengen.
11. Rücksendungen
Rücksendungen von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet, unter Angabe des Faktura-Datums und der Rechnungs-Nr. sowie des Grundes der Rücksendung. Nicht angekündigte Retouren können von 4p engineering verweigert werden. Bei Akzeptanz durch 4p engineering wird Ersatz geliefert oder eine Gutschrift erstellt. Im Fall von nicht gerechtfertigten Rücksendungen kann 4p engineering sie aus Kulanzgründen trotzdem akzeptieren, behält sich aber das Recht vor, einen Deckungsbeitrag für die durch die Rücksendung entstehenden Kosten zu verrechnen. Die Frachtkosten für Rücksendungen gehen zu Lasten des Absenders.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis anerkennen beide Parteien ausdrücklich Hinwil als Gerichtsstand.
Gibswil, August 2009
